AGB

Stand: 06.03.2024

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für die Übernahme, Durchführung und Abrechnung von Leistungen durch die Beton-Prüftechnik Göttingen GmbH
§ 1

Geltung der Bedingungen

Sämtliche Leistungen der Beton-Prüftechnik Göttingen GmbH erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen. Spätestens mit Entgegennahme der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn die Beton-Prüftechnik Göttingen GmbH ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat; dies gilt auch, wenn in Kenntnis fremder AGB Leistungen erbracht werden.

§ 2

Vertragsschluss und einseitige rechtserhebliche Erklärungen

Sämtliche Aufträge bedürfen der Schriftform. Änderungen müssen schriftlich bestätigt werden. Einseitige rechtserhebliche Erklärungen (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt, Herausgabeverlangen, Zustimmungen) sind schriftlich, d. h. in Schrift- oder Textform (Brief oder E-Mail) abzugeben.

§ 3

Zurverfügungstellung der Prüfobjekte/-materialien sowie Unterlagen und Informationen

  1. Prüfobjekte/-materialien sind frachtfrei zuzusenden/zu übergeben oder werden im Auftrag gewonnen. Der Auftraggeber stellt alle notwendigen Informationen/Unterlagen rechtzeitig und unentgeltlich bereit und gewährleistet, dass Prüfobjekte/-materialien frei von Rechten Dritter sind.
  2. Nicht benötigtes bzw. nicht zerstörtes Prüfmaterial geht in das Eigentum der Beton-Prüftechnik Göttingen GmbH über, sofern es nicht innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe des Prüfergebnisses zurückverlangt wird oder anderes vereinbart ist.
  3. Rückstellproben werden nur dann und so lange aufbewahrt, wie dies vereinbart oder festgelegt ist.
  4. Die Kosten für die Entsorgung der Prüfmaterialien trägt der Auftraggeber.
§ 4

Betriebs- und/oder Baustellensicherheit

  1. Erforderliche besondere Schutzausrüstung stellt der Auftraggeber auf eigene Kosten. Bei Nichterfüllung sind die Mitarbeiter berechtigt, ihre Tätigkeit sofort einzustellen.
  2. Gesetzliche Anzeige-, Dokumentations- und Mitwirkungspflichten sowie behördliche Genehmigungen im Rahmen der Auftragserfüllung obliegen dem Auftraggeber.
§ 5

Einwendungen gegen Prüfergebnisse und sonstige Ergebnisse; Beschwerdemanagement

  1. Einwendungen gegen mitgeteilte Prüfergebnisse sind innerhalb von 4 Wochen ab Zugang möglich; dann erfolgt Überprüfung von Ergebnis, Prüfapparatur und ggf. Prüfverfahren, sofern möglich, zumutbar und nicht unverhältnismäßig teuer. Bestätigt sich das Ergebnis, trägt der Auftraggeber die Kosten, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für ihn nicht erkennbar.
  2. Nacherfüllung/Wiederholung der Prüfung kann von Zahlung der fälligen Vergütung abhängig gemacht werden; ein angemessener Teil darf einbehalten werden.
  3. Gleiches gilt für Ergebnisse sonstiger Verfahren.
  4. Beschwerden können schriftlich von jeder natürlichen oder juristischen Person eingereicht werden.
§ 6

Haftung und Verjährung

  1. Mängel- und Schadenersatzansprüche richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart.
  2. Schadenersatzhaftung: bei Vorsatz/grober Fahrlässigkeit nach Gesetz; bei einfacher Fahrlässigkeit nur (a) bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder (b) bei nicht unerheblicher Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (dann beschränkt auf vorhersehbaren, typischen Schaden).
  3. Verjährung: vertragliche Ansprüche und Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung verjähren in 1 Jahr; Ansprüche nach Abs. 2 verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.
  4. Beginn der Mängelverjährung mit Abnahme gem. § 8 dieser AGB bzw. mit Übersendung des Prüfberichtes/-zeugnisses oder sonstiger schriftlicher Abschluss-Erklärungen.
§ 7

Vergütung

  1. Vergütung nach der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung geltenden Preis- und Gebührenliste Baustoffprüfungen der Beton-Prüftechnik Göttingen GmbH, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist.
  2. Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe.
  3. Rechnungsbetrag fällig nach Leistungserbringung, spätestens 10 Tage nach Rechnungsstellung, jedoch nicht vor Zugang der Rechnung, ohne Abzug.
  4. Verzug nach Ablauf der Frist; Verzinsung zum gesetzlichen Verzugszinssatz; weitergehende Verzugsschäden bleiben vorbehalten.
  5. Mahnkosten: erste Mahnung 5,00 €, jede weitere 10,00 € zzgl. Verzugszinsen; Gegenbeweis eines geringeren Schadens bleibt möglich.
§ 8

Aufrechnung/Zurückbehaltung

Aufrechnungs-/Zurückbehaltungsrechte bestehen nur bei rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Ansprüchen; Zurückbehaltungsrechte nur aus demselben Vertragsverhältnis. Gegenrechte bei Mängeln (insb. § 5 Abs. 2 S. 2) bleiben unberührt.

§ 9

Geheimhaltung

Beiderseitige Geheimhaltung für als geheimhaltungsbedürftig bezeichnete technische/geschäftliche Informationen während und nach Beendigung des Auftrags; Ausnahmen für von Dritten erlangte, offenkundige oder freigegebene Informationen; Beweislast trägt derjenige, der sich darauf beruft.

§ 10

Datenverarbeitung

Einverständnis mit Speicherung/Verarbeitung waren-, auftrags- und personenbezogener Daten unter Beachtung gesetzlicher Bestimmungen; umfasst auch Übermittlung an Konzernunternehmen i. S. d. §§ 15 ff. AktG.

§ 11

Kündigung

Ordentliche Kündigung mit Frist von 2 Monaten zum Monatsende; fristlose Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Schriftform erforderlich.

§ 12

Anzuwendendes Recht

Ausschließlich deutsches Recht.

§ 13

Gerichtsstand

Bei Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen: ausschließlicher Gerichtsstand Göttingen.

§ 14

Nichtigkeitsklausel

Sollte eine Bestimmung nichtig sein, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt. – Göttingen, 06.03.2024.

Beton-Prüftechnik Göttingen GmbH AGB – Stand 06.03.2024